Satzung der Initiative LuK e.V.

Initiative Leben und Kultur

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Initiative LuK e.V.“ (Leben und Kultur).

(2) Er hat seinen Sitz in Dömitz

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Unterstützung und Förderung der kulturellen und sozialen Entwicklung der Stadt Dömitz und Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

Vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote, die dem sozialen Zusammenhalt dienen. Der Verein organisiert selbstlos u.a. Konzerte, Filmvorführungen, Lesungen, Zusammentreffen, Workshops und weitere Veranstaltungen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus

1. dem/der 1. Vorsitzenden

2. dem/der 2. Vorsitzenden

3. Kassenwart*in

4. bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

(3) Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(4) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Erstellung des Tätigkeitsberichts

5. die Vorbereitung und 6. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

(5) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen

2. Ernennung von Ehrenmitgliedern

3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5. Auflösung des Vereins

6. Entlastung des Vorstands

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre, möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ beschlossen werden.

(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann ein nicht erschienenes Mitglied vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der

Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch in hybrider oder digitaler Form durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll bzw. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der/dem Protokollführer*in und der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden. Satzungsänderungen sind in Einladung und Tagesordnung anzukündigen.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer*innen erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidator*innen

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dömitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Dömitz zu verwenden hat.

(2) Als Liquidator*innen werden der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart*innen bestellt.

 

Die Änderungen in der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.04.2023 beschlossen.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.